Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeits­schutzverordnung

© Peggychoucair / Pixabay.com

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) begründete diesen Schritt insbesondere damit, dass Corona mehr und mehr Teil unserer neuen Normalität geworden ist.

Mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus, allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehen sowie durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung haben verbindliche gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in vielen Lebensbereichen an Bedeutung verloren und der eigenverantwortliche Selbstschutz ist in den Vordergrund getreten.
Durch diese erfreuliche Entwicklung beim Infektionsgeschehen war die Fort­geltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 7. April 2023 nicht mehr erforderlich. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde daher zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Damit entfallen auch die letzten pandemiebezogenen Arbeitsschutzverpflichtungen, wie z. B. das Erstellen einer speziellen Gefährdungsbeurteilung oder eines betrieblichen Hygienekonzepts.
Um Arbeitgeber und Beschäftigte im Bedarfsfall bei der eigenverantwortlichen Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen, hat das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleich­baren Übertragungswegen wie Grippe und grippale Effekte angewendet werden können.

Download:
Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten
Stand: 2. Februar 2023 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)